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Aufsichtsrechtliche Streitigkeiten

Das Aufsichtsrecht sieht zahlreiche Bußgeld- und Straftatbestände vor. Während das öffentliche Angebot von Wertpapieren und Vermögensanlagen ohne den vorgeschriebenen Verkaufsprospekt gem. §§ 24 Abs. 3 Nr. 1 WpPG, 29 Abs. 1 Nr. 1 e) VermAnlG "nur" Ordnungswidrigkeiten darstellen, die aber immerhin mit Bußgeldern von bis zu 700.000 € geahndet werden können, erfüllen die Verwaltung von AIF sowie die Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche BaFin-Erlaubnis gemäß §§ 339 Abs. 1 KAGB, 82 WpIG, 54 KWG sogar Straftatbestände. Darüber hinaus stehen der BaFin nicht nur gegenüber Unternehmen, die vermeintlich unerlaubte Geschäfte betreiben, sondern auch gegenüber ordnungsgemäß lizenzierten Dienstleistern umfassende Anordnungsbefugnisse zu, die bis zur Rückabwicklung bestimmter Geschäfte reichen und durch umfassende Auskunftsrechte flankiert werden.

Tritt die BaFin an ein Unternehmen heran, um aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen oder ein Bußgeld- oder sogar ein Strafverfahren einzuleiten (für letztere ist dann allerdings die Staatsanwaltschaft zuständig), ist es wichtig, die eigenen Rechte durch eine überlegte und dezidierte Reaktion bestmöglich wahrzunehmen. Stets sollte kurzfristig geprüft werden, ob ein Grund für das behördliche Handeln vorliegt oder die (drohenden) Maßnahmen unberechtigt sind. Dabei sollte immer auch im Blick behalten werden, dass behördlichem Handeln in einem Rechtsstaat Grenzen gesetzt sind.

 

iuvaris hat umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit der BaFin und ihrem Eingriffshandeln. Die Kanzlei bietet Ihnen sofort nach Eingang eines Anhörungsschreibens oder einer Verwaltungsverfügung eine schnelle Einschätzung der Rechtslage und entwickelt gemeinsam mit Ihnen die richtige Strategie, mit der Sie Ihre Rechte wirksam wahrnehmen können. 

Business Meeting

Wahrnehmung Ihrer Recht gegenüber der BaFin

Courthouse Steps
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